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Landkreis Regensburg

Räum- und Streupflicht

Meldung vom 03.12.2009

Bild: Radweg im Winter

Wir geben nachstehend auszugsweise die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter wieder.
Die Grundstückseigentümer haben die Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden, öffentlichen Straßen auf eigene Kosten in sicheren Zustand zu erhalten.
Die Verordnung definiert die Sicherungsflächen im Einzelnen genau.
Die Sicherungsfläche ist an Werktagen ab 07.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 08.00 Uhr von Schnee zu räumen.
Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte sie mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt) zu bestreuen, oder das Eis zu beseitigen.
Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr erforderlichenfalls zu wiederholen.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.
Ist das nicht möglich, so ist das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen.
Diese Räum- und Streupflicht gilt an allen Straßen und Wegen.
So z.B. auch an Fußwegen, die an rückwärtigen Seiten von Grundstücken angrenzen. Dies ist häufig bei Fußwegen an und zu Grünanlagen oder Spielplätzen der Fall.
In diesem Zusammenhang weisen wir auch daraufhin, dass es nicht gestattet ist, Schnee von Privatgrundstücken auf die Straße zu verbringen und dort abzulagern.
Wir machen darauf aufmerksam, dass diese Hinweise nur eine auszugsweise Zusammenfassung darstellen und für die Räum- und Streupflicht die entsprechende Verordnung selbst maßgeblich ist.